Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Gegenstand des Rahmenvertrages
2 Vertragspartner
3 Art und Umfang der Leistungen
4 Preise
5 Lieferzeit
6 Versand
7 Zahlung
8 Garantie
9 Gewährleistung/Haftung
10 Eigentumsvorbehalt
11 Erfüllungsort
12 Datenverarbeitung
13 Verjährung
14 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Präambel
Dieser Rahmenvertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Lieferanten untereinander. Er gilt für alle im Einzelnen auszulösenden Aufträge über die im Weiteren beschriebenen Vertragsgegenstände.

§1        Gegenstand des Rahmenvertrages

(1.1) Vertragsgegenstand ist die längerfristige Verpflichtung zur Lieferung von Produkten durch den Lieferanten (folgend Ware genannt) an den Kunden und die damit verbundenen Ansprüche und Pflichten der Vertragsparteien untereinander. Unter Produkten werden konfektionierte Spanndecken, Zubehör für die Spanndeckenmontage und Spanndeckenherstellung, PVC Folie, Leuchten, Leuchtmittel, Werkzeuge, Werbemittel usw. verstanden.

(1.2) Der Käufer kann zudem den Lieferanten mit der Durchführung folgender Dienstleistungen beauftragen:

  • Spanndeckenfertigung nach Maß
  • Montage von Spanndecken
  • Durchführung von Schulungen und anderen Maßnahmen
  • Beratung und Ausarbeitung von Design Entwurf

§2        Vertragspartner
Saros GmbH, 1073734 Esslingen, Jusiweg 10

Ust-IdNr.: DE 278736680 HRB 738279

§3        Art und Umfang der Leistungen

(3.1) Der Lieferant verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen.

(3.2) Die Angebote vom Lieferanten sind frei bleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten  oder die Auslieferung der Ware zustande.

(3.3) Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unverbindlichen Angeboten des Lieferanten gehören, bleiben Eigentum des Lieferanten und sind nur annähernd Maß gebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.

(3.4) Eine Bestellung soll vom Käufer ausschließlich per E-Mail, Fax oder Zeichenprogramm „Saros Designer 2“ eingehen. Die Bestellung muss vollständige Angaben zu den Deckenmaßen, Schweißnahtposition, Textur, Farbe, Bahnbreite und Liefertermin aufweisen. Benennung, Menge und Preis der Ware werden vom Verkäufer in der Rechnung angegeben in Übereinstimmung mit der bestehenden Bestellung des Käufers.

(3.5) Im Fall von unvollständigen Angaben hat der Lieferant das Recht, die vorhandene Bestellung nicht zu bearbeiten. Als weiteres ist eine Haftung des Lieferanten für Produktionsfehler bei unvollständigen Angaben nicht vorgesehen.

(3.6) Der Lieferant hat das Recht aufgrund technischer Probleme von der Produktion zurück zu treten. Die Ablehnung darf nicht später als innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Bestellung erfolgen.

(3.7) Zusätzliche Leistungen, die nicht unter §1 aufgeführt sind und welche durch den Käufer angewiesen werden, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.

§4        Preise

(4.1) Die Preise verstehen sich „ab Werk“ (EXW Produktionsort), sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind in dem Preis enthalten.

(4.2) Der Käufer kann den Auslieferungsort (Produktionsort) selbst bestimmen, bedingt durch die gegebenen Voraussetzungen für die Produktion / Lieferung der Ware zum bestimmten Zeitpunkt.

(4.3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in dem Preis nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4.4) Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung mehr als 4 Monate, ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, und hat sich in dieser Zeit die gültige Preisliste des Lieferanten geändert, so kann der Lieferant anstelle des vereinbarten Kaufpreises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis verlangen. Der Lieferant übermittelt dem Käufer vor der Lieferung eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung. Der Käufer kann in diesem Fall hinsichtlich der Ware, für die der Preis erhöht worden ist, von seiner Bestellung zurücktreten. Er muss den Rücktritt spätestens am 5 Werktag nach Erhalt der geänderten Auftragsbestätigung schriftlich erklären.

§5        Lieferzeit

(5.2) Der Lieferant produziert die Spanndecken innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Bestellung. Die Lieferdauer der meisten Paketdienste entspricht 3-4 Werktagen. Die gesamte Lieferzeit beträgt damit höchstens 9 Werktage.

(5.3) Falls der vom Käufer gewählte Warenartikel (Folienart, Farbe, Bahnbreite, Zubehör u.a.) nicht vorrätig ist, beträgt die Produktionszeit max. 21 Werktage.

(5.4) Bedruckte Spanndecken (Fotodruck) werden innerhalb von 21 Werktagen nach Bestätigung des Probedruckes oder der Druckmotivskizze, gefertigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Decke nach Angaben des Käufers zu fertigen. Die Bedingungen einer extra schnellen Anfertigung müssen zusätzlich vereinbart werden. Die Möglichkeit der extra schnellen Lieferung per Luftpost soll ebenfalls zusätzlich vereinbart werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

(5.5) Hält der Lieferant aus von ihm zu vertretenden Gründen Liefertermine nicht ein und gerät dadurch in Lieferverzug, ist der Käufer – sofern ihm ein Schaden entsteht – berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Er beträgt für jede Kalenderwoche der Verspätung 1,0 % vom Wert der Lieferung, die in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

(5.6) Gerät der Lieferant mit seinen Verpflichtungen mehrmals in Verzug, so dass dem Käufer ein weiteres Festhalten am Rahmenvertrag nicht mehr zumutbar ist, kann dieser den Rahmenvertrag außerordentlich kündigen.

(5.7) Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten Schadenersatz hinaus können seitens des Käufers gegenüber dem Lieferanten im Falle des Verzuges nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten in Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten vorliegt.

(5.8) Unter „Höherer Gewalt“ sind alle nachfolgenden Ereignisse zu verstehen: Kriegshandlungen (erklärt oder nicht erklärt) oder Terrorismus, Unruhen, Brand, Überschwemmung oder andere Naturkatastrophen, Generalstreik im Land des Käufers oder des Lieferanten, staatliche Gesetze, Verordnungen oder Regulierungsmaßnahmen, die von der jeweils betroffenen Partei nicht zu vertreten sind. Die betroffene Partei soll unverzüglich die andere Partei über Art und Ausmaß der betreffenden Umstände benachrichtigen.

(5.9) Wird dem Lieferanten die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Käufer gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug.

§6        Versand

(6.1) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit Fahrzeugen des Lieferanten erfolgt. Der Lieferant ist nicht verpflichten, für eine Transportversicherung zu sorgen.

(6.2) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, ist der Lieferant zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.

§7 Zahlung

(7.1) Die Rechnungen des Lieferanten, soweit nichts anderes vereinbart ist, sind folgendermaßen zu zahlen

  • innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto
  • innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.

(7.2) Der Handelskredit laut diesem Vertrag beträgt 1.000,00€ /mtl. soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Somit hat der Käufer die offenen Rechnungen zu begleichen, sobald  der Gesamtbetrag die Höhe von 1.000,00 € überschritten hat und 30  Tage nach Erstellung einer der offenen Rechnungen vergangen sind.

(7.3) Der Käufer kommt auch ohne eine Mahnung seitens Lieferanten in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.

(7.4) Hält der Käufer aus von ihm zu vertretenden Gründen Zahlungstermine nicht ein und gerät dadurch in Zahlungsverzug, ist der Lieferant – sofern ihm ein Schaden entsteht – berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Er beträgt für jede Kalenderwoche der Verspätung 1,0 % des rechtzeitig nicht bezahlten Betrages.

(7.5) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Lieferanten – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – sofort fällig. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Lieferanten bleibt vorbehalten.

(7.6) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.

(7.7) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Lieferanten anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

(7.8) Werden dem Lieferanten nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware durch den Käufer abhängig machen. Der Lieferant kann dem Käufer für die Vorauszahlung der Ware eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei ihm eingeht; der Käufer kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft oder Zulassung einer Einzugsermächtigung leisten. Hat der Lieferant die Ware bereits geliefert, so wird der Kaufpreis ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig.

(7.9) Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an den Lieferanten oder Dritte nicht pünktlich leistet.

§8 Garantie

(8.1) Der Lieferant gewährleistet eine Garantie auf die Qualität der Schweißnähte und der Farbechtheit für 10 Jahre ab Datum der Produktion.

(8.2) Der Lieferant garantiert die Erfüllung der Farbwünsche. Eine leicht sichtbare Tonänderung der Farbe ist in verschiedenen Decken zulässig, jedoch nicht innerhalb einer Decke.

(8.3) Im einem anerkannte Garantiefall, verpflichtet sich der Lieferant die defekte Spanndecke innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Bestätigung des Garantiefalles auszutauschen.

(8.4) Bei einer Reklamation muss der Käufer vollständige Informationen zum Fall angeben (Bestellnummer, Bestelldatum, Mängel) Der Käufer verpflichtet sich die Fotos der Schäden als Beweismittel beilegen und die Reklamation in schriftlicher Form einzureichen.

§9 Gewährleistung/Haftung

(9.1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Datum der Warenlieferung schriftlich dem Lieferanten gegenüber zu rügen.

(9.2) Der Lieferant ist nicht verantwortlich für lokale Fehler der PVC-Schicht wie Veränderungen des Erscheinungsbildes der lackierten Schicht (Beulen/Dellen/“Würmchen“, Knickfalten)

(9.3) Der Lieferant ist für Verbindlichkeiten des Käufers an Dritte nicht verantwortlich.

(9.4) Der Lieferant ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der Lieferant – unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Lieferant aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Lieferanten für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

(9.5) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Lieferant ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(9.6) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet der Lieferant nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

(9.7) Der Lieferant haftet darüber hinaus nicht für Ansprüche der Kunden des Käufers, seiner Subunternehmen und für die entstandenen Fahrt- und Reisekosten.

§10 Eigentumsvorbehalt

(10.1) Der Lieferant behält sich vor das Eigentum an der Ware vor (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag. Die gelieferte Ware geht erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Im Fall des Scheck-Wechsel-Verfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.

(10.2) Der Käufer hat den Lieferanten von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.

(10.3) Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung seitens Lieferanten nicht nach, so kann der Lieferant die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Lieferanten liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit den offenen Forderungen aufgerechnet.

§11      Erfüllungsort

(11.1) Der Erfüllungsort für Zahlungen ist Jusiweg 10, 73734 Esslingen, für die Warenlieferungen des Lieferanten der Versandort.

§12 Datenverarbeitung

(12.1) Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Lieferant die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeitet, insbesondere speichert oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Lieferanten erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Käufers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.

§13 Verjährung

(13.1) Die Verjährungsfristen sind auf ein Jahr begrenzt.

§14 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(14.1) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

(14.2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung der Lieferanten abzutreten.

(14.3) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Parteien – Stuttgart,  auch für Wechsel- und Scheckklagen. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(14.4) Die Parteien verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag vor Beschreiten des Rechtswegs ein Mediationsverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung mit Hilfe eines gemeinsam beauftragten Mediators durchzuführen. Das Mediationsverfahren wird durch schriftliche Anzeige eines Partners eingeleitet. Der Partner soll dabei einen Mediator vorschlagen. Der Vorschlag ist für den anderen Partner nicht bindend. Können sich die Partner nicht binnen eines Monats nach Zugang der Anzeige auf einen gemeinsamen Mediator einigen, gilt das Mediationsverfahren als gescheitert.

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